Sie sind hier:

Ausgleichsabgabe

Private und öffentliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze haben, sind dazu verpflichtet auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigten, entrichten sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe.
Ein Großteil dieser Ausgleichsabgabe fließt dann wieder in die Betriebe und Dienststellen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder für sie Arbeitsplätze schaffen.

Arbeitgeber können für Aufträge, die sie an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen) vergeben, einen Teil des Rechnungsbetrages (50% der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird auf Grund einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Für jeden Pflichtarbeitsplatz, der nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt ist, sind Ausgleichszahlungen zu erbringen.

Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der einzelnen Staffeln je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Absatz 2 SGB IX in Nummer 1 bis 3 geregelt.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160 Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt. Die folgende Tabelle zeigt die neuen Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt und per 31. März 2025 erstmals fällig werden.

QuoteErhebungsjahr 2023 Erhebungsjahr 2024
von 3 % bis weniger als 5 %140 € 140 €
von 2 % bis weniger als 3 % 245 € 245 €
weniger als 2 % 360 € 360 €
von 0 % ./. 720 €

Für das Erhebungsjahr 2023 ist die Ausgleichsabgabe zum 31.03.2024 fällig, für das Erhebungsjahr 2024 bis zum 31.03.2025.

Betriebe mit unter 60 Arbeitsplätzen
Für kleinere Betriebe gilt folgende Sonderregelung:

  • Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe.
  • Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigten. Wenn sie jahresdurschschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen sie je Monat 140 € und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 €.
  • Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflicht­ar­beits­plät­ze be­set­zen. Sie zahlen 140 €, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, 245 €, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und 410 €, wenn sie jahresdurchschnittlich null schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Bis zum 31. März müssen Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen bei der zuständigen Arbeitsagentur für jeden Betrieb eine Anzeige für das vorangegangene Jahr vorlegen. Die zu zahlende Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern selbst berechnet und ebenfalls bis zum 31. März an das Integrationsamt abgeführt.

Für rückständige Beträge erhebt das Integrationsamt ab dem 01.04. Säumniszuschläge.

Betriebe, deren Hauptsitz sich laut Handelsregistereintrag in Bremen beziehungsweise Bremerhaven befindet, überweisen die Ausgleichsabgabe auf das Konto der Landeshauptkasse Bremen:
IBAN DE73 2905 0101 0001 0906 53.

Bitte geben Sie dabei als Verwendungszwecks an:
0304111119/Betriebsnummer/Jahr/AGLA.