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Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen

Das Integrationsamt kann an Arbeitgeber Zuschüsse oder Darlehen gewähren für Investitionskosten für die Schaffung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, wenn:

  • der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung hinaus eingestellt wird,
  • der Arbeitsplatz einem im Arbeitsleben besonders Betroffenen zugutekommt,
  • der schwerbehinderte Mensch vor seiner Einstellung mehr als zwölf Monate arbeitslos oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt war,
  • die Einstellung zur Erfüllung der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfolgt,
  • das Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde.

Diese Leistung dient der langfristigen Schaffung neuer Arbeitsplätze. Um dies sicherzustellen, ist die Förderung an eine Bindungsfrist geknüpft. Die Länge der Bindungsfrist beträgt bis zu fünf Jahre und ist abhängig von der Höhe der Förderung.
Sie verpflichten sich, während der Bindungsfrist den geförderten Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen. Ansonsten müssen wir die Förderung (anteilig) von Ihnen zurückfordern.

Hinweise:
Wir erwarten vom Arbeitgeber einen Eigenanteil an den entstehenden Investitionskosten.

Fristen:
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Integrationsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden, bevor Bestellungen aufgegeben werden.

erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe rechts),
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheids,
  • drei Kostenvoranschläge (bei Zuschüssen unter 5.000 € kann auch ein Angebot ausreichen)

Rechtsgrundlage:
§ 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)