Sie sind hier:

Merkzeichen "Gehörlosigkeit" (Gl)

Wenn bei Ihnen eine beidseitige Taubheit oder eine beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen vorliegt, wird das Merkzeichen "Gehörlosigkeit" anerkannt.

Sie haben bei Behördengängen Anspruch auf einen/eine Gebärdendolmetscher/in.
Die Kosten dafür sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu übernehmen (§ 57 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch).

Mit der Anerkennung des Merkzeichens "Gehörlosigkeit" können Sie unterschiedliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die wir in einem Merkblatt (pdf, 211.3 KB) für Sie zusammengefasst haben.