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Ausgleichsabgabe

Private und öffentliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze haben, sind dazu verpflichtet auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigten, entrichten sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe.
Ein Großteil dieser Ausgleichsabgabe fließt dann wieder in die Betriebe und Dienststellen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder für sie Arbeitsplätze schaffen.

Arbeitgeber können für Aufträge, die sie an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen) vergeben, einen Teil des Rechnungsbetrages (50% der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.