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Anerkennung von Assistenzhunden

Allgemeine Infos

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird geregelt, dass Menschen mit Behinderung den Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf. Zum 1. März 2023 trat hierzu die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft.

Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt. Die AHundV sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung vor. Hierdurch wird eindeutig nachweisbar, dass es sich um einen Assistenzhund handelt.

Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag kann die Anerkennung bei gesundheitlicher Eignung des Assistenzhundes zweimalig um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die gesundheitliche Eignung ist hierbei durch ein tierärztliches Attest nachzuweisen. Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.

Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung im Land Bremen befindet oder ein Umzug aus dem Ausland in das Bundesland Bremen stattfindet, ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen - AVIB für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente zuständig.

Ansprechpartnerin hierfür ist:

Frau Wolle-Siemens, Tel.: (0421) 361 – 10537
E-Mail: Sabine.Wolle-Siemens@avib.bremen.de

Anerkennung von Assistenzhunden nach § 21 AHundV

a. Ihr Hund hat bereits eine dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet.

oder

b. Ihr Hund hat eine entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund begonnen und diese mit erfolgreicher Prüfung bis einschließlich 30. Juni 2024 beendet.

Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i. V. m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG.

Anerkennung von Assistenzhunden nach § 22 AHundV

a. Ihr Hund wurde bereits im Ausland als Assistenzhund anerkannt und hat eine Ausbildung entsprechend des § 12f Satz 2 BGG absolviert.

Gegenstand der Ausbildung müssen hierbei insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes gewesen sein.

oder

b. Ihr Hund wurde bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt.

Diese Anerkennung muss durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einen Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einen Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.

Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde nach § 23 AHundV

Wurde einem Menschen mit Behinderung ein Assistenzhund nach § 33 SGB V als Hilfsmittel gewährt, so wird auf Antrag ein Ausweis und ein Abzeichen ausgehändigt. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes handelt es sich hier lediglich um Blindenführhunde.

Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag sind einzureichen:

  1. Ein Nachweis über die Anerkennung des Assistenzhundes im Sinne des § 33 SGB V und
  2. für den Ausweis notwendige Lichtbilder und Informationen (diese können sie den anderen Hinweisblättern oder der Abbildung entnehmen)

Antrag, Vordruck und Hinweisblatt

Anträge können bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Den notwendigen Vordruck und das Hinweisblatt finden Sie hier:

Weitere Informationen