Dieses Gesetz regelt die Versorgung von Zivildienstleistenden, die in Ausübung ihres Dienstes einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben.
Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist nach Ausscheiden aus dem Zivildienst für die weitere Versorgung zuständig.
Auch hier gilt grundsätzlich der Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes.
Anspruchsberechtigt nach dem Häftlingshilfegesetz sind Deutsche und deren Hinterbliebene, die aus politischen Gründen
inhaftiert worden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind Deutsche und deren Hinterbliebene anspruchsberechtigt, die eine gesundheitliche Schädigung infolge einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Entscheidung oder Einweisung in eine psychiatrische Anstalt erlitten haben.
Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz werden bei gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Organe für Betroffene und deren Hinterbliebene erbracht.
Für diese Gesetze gilt ebenfalls der Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes.
Übernahme von Aufgaben der Beschädigtenversorgung durch die Bundeswehrverwaltung
Ab dem 01. Januar 2015 ist für Versorgungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz für Renten- und Heilbehandlungsleistungen das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zuständig.
Dieses ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundewehr
- Beschädigtenversorgung -
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf