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Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG)

Das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" wird festgestellt, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Dazu gehören zum Beispiel:

Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Personen, die diesem Personenkreis gleichgestellt sind und ebenfalls ständig auf einen Rollstuhl innerhalb des Hauses und außerhalb des Fahrzeugs angewiesen sind.

Unterschiedliche Gesundheitsstörungen können die Ursache dafür sein, die Sie in der bundeseinheitlich geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung nachlesen können.

Mit der Anerkennung des Merkzeichens "außergewöhnliche Gehbehinderung" können Sie unterschiedliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die wir in einem Merkblatt (pdf, 211.3 KB) für Sie zusammengefasst haben.

Amt für Straßen und Verkehr

Parkerleichterung

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "außergewöhnliche Gehbehinderung" nicht erfüllen, können Sie Parkerleichterungen nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung erhalten.

Amt für Straßen und Verkehr