Sie sind hier:

Leistungen an schwerbehinderte Menschen

Das Integrationsamt kann aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen.

Unsere Leistungen an schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen können sein:

  1. technische Arbeitshilfen
  2. Übernahme der Kosten für notwendige Arbeitsassistenz
  3. Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
  4. Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  5. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Antragsformular (pdf, 318.9 KB))
  6. Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (Antragsformular (pdf, 275.3 KB))
  7. Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
  8. Hilfen in besonderen Lebenslagen

Eine wesentliche Voraussetzung für diese Leistungen (mit Ausnahme von 4.) ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis oder Ausbildungsverhältnis in einem Betrieb oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 15 Wochenstunden.

Ob das Integrationsamt Bremen oder ein anderes Integrationsamt für Sie zuständig ist, richtet sich danach, wo Ihr Arbeitsplatz bzw. Ihr Wohnort liegt. Für die oben unter 1. bis 4. genannten Hilfen ist ausschlaggebend, ob Ihr Arbeitsplatz in Bremen liegt. Für die Leistungen unter 5. bis 8. ist dagegen das Integrationsamt zuständig, in dessen Bereich Sie wohnen.

Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes und die besonderen Bedarfe der schwerbehinderten Menschen abgestellte Förderung dar. Bei finanziellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann im Einzelfall zunächst unklar sein, ob das Integrationsamt oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Für diesen Fall regelt die Zuständigkeitsklärung (§§ 14-15 SGB IX), wie zu verfahren ist.
Eine Aufstockung der Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist nicht zulässig (Aufstockungsverbot).