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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Sind Beschäftigte in einem Jahr länger als 6 Wochen ohne Unterbrechung oder wiederholt krank, müssen Arbeitgeber ihnen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten.
Wenn diese damit einverstanden sind, werden je nach Bedarf zusammen mit inner- und gegebenenfalls außerbetrieblichen Partnern Betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt.
Die zuständige Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die vom Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt. Das nennt sich Überwachungspflicht.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement richtet sich an alle Beschäftigten und soll die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der gesamten Belegschaft fördern. Zur Unterstützung bei Fragen hinsichtlich schwerbehinderter Mitarbeiter können Arbeitgeber das Integrationsamt, den Integrationsfachdienst Bremen beziehungsweise den Integrationsfachdienst Bremerhaven und gegebenenfalls Rehabilitationsträger hinzuziehen.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist dazu da,

  • Lösungen zu finden, damit Beschäftigte nicht länger arbeitsunfähig sind,
  • Lösungen zu finden, damit Beschäftigte nicht wieder arbeitsunfähig werden,
  • das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.

Das Eingliederungsmanagement soll helfen, dass Menschen gesund und arbeitsfähig bleiben können. Dabei sollen Strukturen und Möglichkeiten, die es im Betrieb bereits gibt, genutzt werden.
Es gibt nur wenige feste Regelungen, die für alle Betriebe und Verwaltungen gelten. Die spezielle Vorgehensweise beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement kann für jeden einzelnen Betrieb unterschiedlich sein.

Falls Sie im Rahmen eines BEM-Verfahrens mit einem schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt beteiligen möchten, verwenden Sie dafür bitte das rechts stehende Formular.
Üblicherweise nehmen wir nicht bereits an einem ersten BEM-Gespräch teil, sondern erst im Verlauf des weiteren Verfahrens.