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Präventionsverfahren

Wenn Schwierigkeiten auftreten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten Person gefährden können, müssen Arbeitgeber frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das Integrationsamt einschalten. Dies bezieht sich auf alle Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und im Beschäftigungsverhältnis, seien sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Die Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, öffentliche und private, unabhängig von der Beschäftigungspflicht, der Beschäftigungsdauer und dem Stundenumfang.

Ziel eines Präventionsverfahrens ist die dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beseitigung oder Milderung der aufgetretenen Schwierigkeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, kommen alle möglichen Hilfen in Fragen. Dies können z.B. sein:

  • gemeinsame Gespräche
  • Beteiligung vom betriebsärztlichen Dienst
  • Reha-Maßnahmen
  • Berufsbegleitung durch den Integrationsfachdienst
  • behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes durch technische Hilfen oder Umorganisationen/ Aufgabenveränderungen/ Umsetzungen
  • Weiterqualifizierung, Fortbildung

zum Verfahren

Wenn Sie als Arbeitgeber ein Präventionsverfahren durchführen, kontaktieren Sie uns bitte über das rechts stehende Formular.
Wir werden Ihr Schreiben in Kopie an den betreffenden schwerbehinderten Beschäftigten schicken und ihm ein Gesprächstermin im Integrationsamt anbieten. Anschließend werden wir uns bei Ihnen melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

rechtliche Einordnung des Präventionsverfahrens

Die Durchführung eines Präventionsverfahrens ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung eines Beschäftigten, doch haben Integrationsämter und Arbeitsgerichte bei Entscheidungen über Kündigungen zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber präventiv tätig war und rechtzeitig versucht hat, die Kündigung zu vermeiden.

In § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX wird das Präventionsverfahren so beschrieben:

Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein. Mit ihnen werden alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen erörtert, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.