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Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Anspruchsberechtigt nach dem Häftlingshilfegesetz sind Deutsche und deren Hinterbliebene, die aus politischen Gründen

  • in der ehemaligen DDR,
  • im ehemaligen Ostberlin oder
  • in dem im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten

inhaftiert worden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind Deutsche und deren Hinterbliebene anspruchsberechtigt, die eine gesundheitliche Schädigung infolge einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Entscheidung oder Einweisung in eine psychiatrische Anstalt erlitten haben.

Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz werden bei gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Organe für Betroffene und deren Hinterbliebene erbracht.